Allgemeine Geschäftsbedingungen Hessen-Lift, Inh. Peter Brill / Stand 10/2022 Version 3.2
I Vertragsabschluss
1. Für die Ausführung, des durch die Unterschrift des Kunden (Auftraggebers) zustande gekommen Vertrages, gelten folgende Geschäftsbedingungen, soweit nicht durch den Unternehmer (Auftragnehmer) schriftlich etwas anderes anerkannt wird. Vertragsbedingungen des Kunden (Auftraggebers) sind nicht Bestandteil des zustande kommenden Vertrages.
2. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Homelift / Aufzug / Hublift / die Hebebühne unter Berücksichtigung der technischen Vorgabe nicht so konstruiert werden kann, dass eine vertragsgemäße Nutzbarkeit zu erwarten ist.
3. Die Beantragung einer für die Errichtung der Anlage (Homelift / Aufzug / Hublift / Hebebühne) erforderlichen Baugenehmigung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Eine vertragliche Risikoübernahme für einzuholende Baugenehmigungen durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
II Leistungsumfang
1. Der Homelift / Aufzug / Hublift / die Hebebühne wird geliefert und montiert. Unterlagen für das Einholen der Baugenehmigung, bestehend aus Musterzeichnung, Baumusterprüfzertifikat sowie Angaben zu den aus der Anlage resultierenden Lasten, werden gestellt. Eine statische Einzelprüfung, Erstellen einer prüffähigen Statik oder eine Bescheinigung der Standsicherheit ist nicht Gegenstand des Vertrages. Standsicherheitsnachweise für Bodenplatten und Verankerungspunkte sind vom Auftraggeber zu veranlassen.
2. Eine Anlagendokumentation, bestehend aus Freigabezeichnung, Stromlaufplan, Baumusterprüfung und Handbüchern wird gestellt. Die Begleitung von Genehmigungsverfahren nach öffentlichem Recht oder die Durchführung von Abnahmen durch einen Sachverständigen ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
3. Dem Auftraggeber zumutbare Änderungen technischer Daten und Änderungen bleiben vorbehalten.
III Vertragsfristen/Termine
1. Der Auftragnehmer haftet bei verspäteter Leistung nur bei grober Fahrlässigkeit, insofern diese dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen zur Last fällt. Termine/Fristen sind angemessen zu verlängern, wenn vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse auf die Anlieferung wesentlichen Einfluss haben. Das gilt auch, wenn die Umstände beim Lieferanten des Auftragnehmers eintreten. Der Auftragnehmer kann sich hierauf nur berufen, wenn er den Auftraggeber von Beginn und Ende des hindernden Ereignisses unverzüglich unterrichtet.
2. Zu den durch den Auftragnehmer nicht zu vertretenden Hindernissen gehören bei der Montage von Anlagen im Außenbereich insbesondere auch witterungsbedingte Einflüsse wie z.B. Temperaturen unter 5° Celsius.
3. Ist der Auftraggeber mit dem für die Montage erforderlichen Vorarbeiten wie z.B. der Erbringung von bauseitigen Leistungen im Verzug, oder führen andere, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Behinderungsgründe dazu, dass die Montage nicht zum vereinbarten Termin begonnen werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm durch den Verzug entstehenden Mehraufwände für z.B. Zusatztransporte und / oder Einlagerung der bestellten Ware an den Besteller weiter zu berechnen. Gleiches gilt für den Fall, wenn es auf Grund von durch den Auftraggeber oder seinen Erfüllungshilfen zu verantworteten Gründen, zu Mehraufwänden durch Montageabbrüche und die spätere Wiederaufnahme von Montagen kommt. Eine Einlagerung der bestellten Ware im Lager der Fa. Hessen-Lift ist für die Dauer von 2 Wochen kostenlos.
IV. Vergütung
1. Der Kaufpreis ist der Pauschalpreis für den Leistungsumfang gemäß Ziffer II. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz nach Vertragsschluss, so ändert sich der Kaufpreis entsprechend. Von Genehmigungsbehörden/Sachverständigen erhobene Gebühren, sowie der aus ihrer Tätigkeit resultierenden Mehraufwände, sind nicht im Preis enthalten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten: Bis spätestens 10 Werktage nach Vertragsunterzeichnung 30%, bei Lieferung zum Auftraggeber / Baustelle oder in ein Lager der Fa. Hessen-Lift 50% und nach Abschluss der Montage, Übergabe 20%. Ein verzögerter Zahlungseingang kann zu einer Montageverzögerung führen. Der gesamte Kaufpreis ist, unabhängig von einer etwaigen Sachverständigenprüfung, bei betriebsbereiter Übergabe der Anlage an den Auftragnehmer fällig. Der Homelift / Aufzug / Hublift / die Hebebühne gilt auch ohne förmliche Abnahme als abgenommen, wenn die Anlage fertig gestellt und sich in einem betriebsbereiten Zustand befindet.
Wurde die Ware in einem Lager der Fa. Hessen-Lift zwischengelagert und es kommt zu einer weiteren Lieferung vom Lager zum Auftraggeber / Baustelle, wird dieser Transport dem Auftraggeber berechnet. Die Kosten für eine Zwischenlagerung bei der Fa. Hessen-Lift und ein Transport vom Lager zum Auftraggeber / auf die Baustelle sind nicht im Kaufpreis enthalten.
3. Unberechtigte und nicht vereinbarte Skontoabzüge bzw. Rechnungskürzungen werden nachgefordert.
4. Die Preise verstehen sich ab Werk / Hersteller inkl. Fracht und Mehrwertsteuer.
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
6. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen diese neu, ist der Auftragnehmer im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
7. Der Auftragnehmer behält sich für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoffpreise und/oder der Wirtschaftslage Umstände eintreten, welche die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern.
V. Eigentumsvorbehalte/Sicherheit
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum am Homelift / Aufzug / Hublift / der Hebebühne bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag vor. Das Weiterveräußern der Vorbehaltsware ist nur im normalen Geschäftsverkehr des Auftraggebers erlaubt, der seine Forderungen aus Weiterveräußerung schon jetzt in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages und abhängig von einer etwaigen Weiterverarbeitung, an den Auftragnehmer abtritt. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung nach Abtretung ermächtigt. Der Auftragnehmer wird die Forderung selbst nur einziehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt hat.
2. Der Homelift / Aufzug / Hublift / die Hebebühne bleibt auch nach Montage eine bewegliche Sache, die nur dem vorübergehenden Zweck der Erhöhung der Mobilität des Betreibers (Auftraggeber) dient und nicht wesentlicher Bestandteil des umgebenden Gebäudes wird. Ansprüche des Auftraggebers gegen Dritte, z.B. infolge Montage des Homelift / Aufzug / Hublift / die Hebebühne im Gebäude eines Dritten, gelten bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung als an den Auftraggeber abgetreten.
3. So lange das Eigentum nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, hat dieser den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand Eingriffen Dritter (z.B. Pfändung) ausgesetzt wird.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Erweist sich der Homelift / Aufzug / Hublift / die Hebebühne innerhalb von 24 Monaten seit Ablieferung als nicht mangelfrei, kann der Auftraggeber Nachbesserung, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfüllung durch den Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist fehlgeschlagen ist.
2. Innerhalb der Nacherfüllungsfrist kann der Unternehmer mehrfach wahlweise vorhandene Mängel beseitigen und/oder Ersatz liefern.
3. Nacherfüllungsfristen sind angemessen, wenn diese der Hälfte der ursprünglichen Lieferzeit entsprechen.
4. Außer bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit des Vertragspartners haftet der Auftragnehmer nur für grobes Verschulden und soweit ein solcher Schaden nicht in der Person des Vertragspartners eintritt, dem Umfang nach, beschränkt auf den Beitrag, mit dem die bestehende Haftpflichtversicherung Ersatz leistet. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen ausgeschlossen, insbesondere auch für sonstige, mittelbare oder unmittelbare Vermögensnachteile.
5. Die Verjährung bei Mängeln aufgrund eingesetzter Ersatzteile beträgt 1 Jahr.
VII. Kündigung vor Ablieferung
Steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht, gleich aus welchem Grunde, nicht zu, dann kann der Auftraggeber bis Montagebeginn den Vertrag kündigen, wenn Gründe in der Person des Nutzers den Gebrauch des Homeliftes / Aufzuges / Hubliftes / der Hebebühne unmöglich machen. Das Kündigungsrecht ist vererblich. Die Kündigung wird mit Ausgleich der vom Unternehmer zustehenden Teilvergütung (§ 649 BGB) wirksam. Dies kann ohne Nachweis pauschaliert werden und beträgt vor Produktionsbeginn 15% des Kaufpreises, danach 80%. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden, Aufwand bzw. eine Wertminderung nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Produktionsbeginn ist das Datum des Eingangs der ersten Anzahlung auf unserem Konto.
VIII. Schlussbestimmung
Es ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist Korbach. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
Stand 10/2022 Version 3.2